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Vorschriften

Tuning

Vorschriften

Die Vorschriften beim Fahrzeug-Tuning unterliegen der Strassenverkehrszulassung-Ordnung (StZVO)

StVZO § 19 (Erteilung und Wirksamkeit der Beztriebserlaubnis)Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeuges erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die Fahrzeugartgeändert wird - eine Verkehrsgefährdung zu erwarten ist - oder das Abgas- oder Geräuschverhalten sich verschlechtert.
Ausnahme: Wenn für die eingebauten Teile eine eigene deutsche oder EG-weite Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung vorliegt. Die Betriebserlaubnis kann vom Hersteller als Bauartgenehmigung mitgeliefert werden oder durch Gutachten beim TÜV / DEKRA beantragt werden.

StVZO § 22 a (Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile)Bestimmte Fahrzeugeinrichtungen müssen immer in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt werden.Dazu gehören: Scheinwerfer, Leuchten, Scheiben und Scheibenfolien sowie Reifen.

StVZO § 69 a (Ordnungswidrigkeiten)Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Strassenverkehrsgesetzes liegt vor, wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Bestimmungen nicht beachtet.


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